Antrag auf Informationserteilung


1. Allgemeiner Teil

Die Stellung der Anträge auf Informationserteilung der Straßenverkehrsinspektion (nachfolgend „INSID“ genannt) und die Erteilung der Information durch die Arbeitnehmer der INSID regeln sich nach dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen (nachfolgend „Gesetz“ genannt) und der Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 173/2006 Slg. 173/2006, über die Grundsätze der Bestimmung der Vergütung und Lizenzbelohnungen für die Erteilung der Informationen laut dem Gesetz über den freien Zugang zu Informationen (nachfolgend „Verordnung“ genannt).

2. Das Verfahren über den Antrag

Der Antrag muss in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Verordnung erledigt werden. Die telefonisch beantragte Information wird unverzüglich durch die zuständige Abteilung der INSID erteilt, solange sie die beantragte Information hat, sonst wird der Antragsteller ersucht, den Antrag schriftlich zu stellen.

Ein schriftlicher Antrag muss an die unten genannte Adresse gestellt werden:

Inspekce silniční dopravy
nábřeží Ludvíka Svobody 1222/12
Nové Město
110 00 Praha 1

Der Antrag kann per Post, persönlich in der Annahmestelle der INSID (an der oben genannten Adresse) oder per E-Mail podatelna@insid.gov.cz an die elektronische Annahmestelle gestellt werden.

3. Kostentarif für die Informationserteilung

Gemäß dem Gesetz und dem Gesetz Nr. 123/1998 Slg., über das Recht auf die Informationen über die Umwelt, in der jeweils gültigen Fassung, stellt die INSID die Höhe der Vergütung für die Informationserteilung fest.

4. Die Ablehnung des Antrags

Gegen den Beschluss der INSID, der den Antrag auf Informationserteilung ablehnt, ist es möglich, innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen Einspruch bei der unten genannten Adresse einzulegen:

Inspekce silniční dopravy
nábřeží Ludvíka Svobody 1222/12
Nové Město
110 00 Praha 1

Der Einspruch kann nur schriftlich eingelegt werden. Der Einspruch muss den Namen des Antragstellers, seine Adresse, den Gesetzverstoß, den der Antragsteller behauptet, das, was der Antragsteller beansprucht und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Nachfolgend legt die Straßenverkehrsinspektion den Einspruch zusammen mit den Verfahrensakten der übergeordneten Behörde, d. i. dem Verkehrsministerium, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Tag der Entgegennahme des Einspruchs vor.